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   BVerfG, 21.08.1996 - 1 BvR 866/96   

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https://dejure.org/1996,5898
BVerfG, 21.08.1996 - 1 BvR 866/96 (https://dejure.org/1996,5898)
BVerfG, Entscheidung vom 21.08.1996 - 1 BvR 866/96 (https://dejure.org/1996,5898)
BVerfG, Entscheidung vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96 (https://dejure.org/1996,5898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vorlage einer Rechtssache an den EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 481
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 21.08.1996 - 1 BvR 866/96
    Das Unterlassen der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EGV kann am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann beanstandet werden, wenn die zugrundeliegenden Erwägungen des Gerichts offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 [194 ff.]) Das ist hier nicht der Fall.
  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

    Es ist geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96 -, NVwZ 1997, S. 481; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 -, DB 1998, S. 1919).
  • BVerfG, 15.06.1998 - 1 BvR 504/97

    Keine Verletzung der Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts iSv EWGVtr

    Dafür ist auch nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso bereits BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96, NVwZ 1997, S. 481).
  • OVG Hamburg, 22.03.2000 - 4 Bf 378/99

    Verhinderung eines Einzelrichters bei Verhandlung und Entscheidung in der Sache

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